ZVSHK informiert: Neue Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude (Stand: 01.01.2023)

BEG: Neubau und Sanierung

BEG: Neubau und Sanierung 05.01.2023

Die BEG hat im Prinzip drei Säulen: Förderung von Einzelmaßnahmen, Förderung von Nichtwohngebäuden und Förderung von Wohngebäuden. Für die Förderung von Einzelmaßnahmen  vergleichen Sie bitte den folgenden Artikel: https://www.zvshk.de/themen/beg-foerderung-von-einzelmassnahmen-im-bestand/
Die Übersicht zur BEG finden Sie hier: https://www.zvshk.de/beg/ 

Wohngebäude werden in Neubau und Sanierung dann gefördert, wenn sie über das Mindestmaß im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) als Nachfolger der Energieeinsparverordnung EnEV deutlich hinausgehen. Die dafür benötigte Nachweisführung erfordert ein Grundlagenwissen, das eine Fortbildung zum Energieeffizienz-Experten zur Fördervoraussetzung macht. Der folgende Artikel beschreibt die Förderung aus Sicht des ausführenden (und die Heizungs- und Lüftungstechnik planenden) Handwerkers. Es geht dabei um die Zusammenhänge, damit sich Fachhandwerker und Energieeffizienz-Experte untereinander verstehen. Ziel dieses Beitrages ist nicht die Befähigung zur Antragstellung.

Wichtig: Vor Antragstellung müssen immer die aktuellen Förderrichtlinien überprüft werden. In 20200 wurde die BEG dreimal geändert. Es ist jetzt schon geplant, die Neubauförderung zum 1.3.2023  komplett neu aufzustellen. Bis dahin gilt die alte Neubauförderung weiter. Die Förderung erfolgt ander als bei den Einzelmaßnahmen in beiden Fällen über die KfW.

Fördersystematik:

Grundsätzlich gibt es eine Mindestdämmung, die für alle förderfähigen Gebäude gleich ist. Mit dieser Grundlage gibt es von der Systematik her unterschiedlich geförderte Effizienzhausstufen: zum Beispiel EH 40. Die Zahl „40“ aus dem obigen Beispiel bezieht sich dabei auf den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes in Prozent. Dabei handelt es sich um ein fiktives Gebäude, das die gleiche Kubatur des zu fördernden Gebäudes hat, das aber eine vorgegebene Heizungs- und Lüftungs-Ausstattung und einen ebenfalls vorgegebenen Dämmstandard hat. Dieses Referenzgebäude ist also nur eine Rechengröße und existiert nicht. Es stammt von der Systematik her aus der EnEV bzw. der Nachfolgeregelung GEG.  

Der Primärenergiebedarf beschreibt nicht den Jahresbedarf, wie er zum Beispiel auf dem Gaszähler steht. Es handelt sich vielmehr um die Wärmemenge, die für ein standardisiertes Klima und Nutzerverhalten benötigt wird, um das Gebäude über das Jahr warm zu halten, und zwar bezogen auf die tatsächlich dem Erdreich entnommene Ressource. Sie beinhaltet also alle Umwandlungsverluste und Transportverluste und ist aus Umweltschutzgründen sinnvoll, entzieht sich aber dem unmittelbaren Erleben. Ein Effizienzhaus 40 hat nur noch 40% Bedarf des fiktiven Referenzgebäudes.

Tatsächlich sind die Stufen noch ein wenig komplizierter. Es gibt sogenannte Effizienzklassen EE bzw. NH, die bei Einbindung von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) bzw. bei Erlangung eines Nachhaltigkeitszertifikats erreicht werden können. Dies führt zu einer um 5 %-Punkte höheren Förderung, die aber nur einmal gewährt wird. Dazu kommen Boni für Gebäude mit einem besonders schlechten Ausgangszustand bzw. für eine sogenannte serielle Sanierung.
Neubauten werden nur noch als EH 40 NH gefördert, bei Sanierungen sind auch andere Stufen möglich. Im Bestand sind schlechtere Standards förderfähig. Dies gilt auch für Baudenkmäler.    

Die Förderung wird als vergünstigter Kredit mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren gewährt. Es gibt Obergrenzen für die förderfähigen Kosten, zum Beispiel im Neubau von Wohngebäuden 120.000 € pro Wohneinheit. Bei Sanierungen zu einer EE- oder NH-Klasse belaufen sich die Obergrenzen im Wohngebäude auf 150.000 €.
Gebäude mit einer besonders schlechten Ausgangssituation („worst performing building“) erhalten ab dem 22.9.22 einen kumulierbaren Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn die Stufen EH 70 und besser erreicht werden.  Bei einer „seriellen Sanierung“ (also einer Sanierung mit vorgefertigten Komponenten) gibt es bei EH 40 und EH 55 einen Bonus von 15 %, der aber teilweise mit dem wpb-Bonus verrechnet wird.

Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) einzubinden. Diese Kosten sind ebenfalls förderfähig.
Gasbetriebene Anlagen sind nicht mehr förderfähig.

Eine Kumulierung der Förderung mit Einzelmaßnahmen nach BEG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist jedoch möglich. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich statthaft. Allerdings muss dies im Einzelfall anhand der recht langen Ausschlusslisten und des Förderhöchstsatzes von 60 % aus öffentlichen Mitteln überprüft werden.

Wichtig: Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energie-Effizienz-Experte einzubinden.

Förderhöhen als Tilgungszuschuss:

Neben dem vergünstigten Kredit erhalten Neubauten mit dem Ziel EH 40 NH einen Tilgungszuschuss von 5%. Die Zuschüsse bei Sanierung entnehmen Sie bitte der Tabelle rechts. Die förderfähigen Maßnahmen umfassen auch Umfeldmaßnahmen. Näheres findet sich im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen “.

Folgen für die Technik:

Die Anforderungen unmittelbar aus dem Richtlinientext sind im Vergleich zu einer guten handwerklichen Arbeit vergleichsweise gering. So ist zum Beispiel der hydraulische Abgleich gefordert. Die Auslegungstemperatur für die Heizkreise ist auf 55°C begrenzt („NT-ready“).
Aus der Förderung von Einzelmaßnahmen sind folgende Produktanforderungen übernommen wurden:

  • Feinstaubausstoß <=2,5 mg/m³ bei Nennlast (feste Biomasse)
  • Die Anforderungen an die Geräuschemissionen des Außengerätes von Luft-Wasser-Wärmepumpen werden zum 1.1.2024 bzw. 1.1.2026 um 5 bzw. 10 dB gegenüber der Ökodesign-Verordnung verschärft
  • Ab 1.1.2028 dürfen bei Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel verwendet werden.
  • Wärmepumpen müssen automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Dafür müssen sie „SG ready“ bzw. „VHP ready“ sein. Ein Anschluss an das Smart Meter Gateway wird empfohlen. Ab 1.1.2025 ist dies Pflicht.

Bei der Planung eines Gebäudes der EE-Klasse muss beachtet werden:

  • 65% Mindestanteil am Wärme-/Kälteenergiebedarf durch u.a.
    • Umweltwärme
    • feste Biomasse
    • Solarthermie
    • Grüner Wasserstoff oder Biomethan
    • Strom aus Erneuerbaren Energien
  • Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (dazu Details der Förderrichtlinie beachten), Sonderregelung für denkmalgeschützte Gebäude
  • Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle

Bei der Planung eines Gebäudes mit NH-Klasse muss beachtet werden:

  • Bestätigung durch akkreditierte Zertifizierungsstelle nach den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) des BMWSB. Das ist erst ab Verfügbarkeit des QNG möglich.

Wichtig ist die energetische Planung des Energieeffizienz-Experten. Ein eigenmächtiges Abweichen von seinen Anforderungen kann zu Verlust der Förderfähigkeit führen. Ein Beispiel: Der Effizienznachweis wird für eine Trinkwasseranlage ohne Zirkulationsleitung und eine Auslegungstemperatur der Heizkörper von 55°C gerechnet. Wenn der Kunde auf der Baustelle eine Zirkulationsleitung beauftragt, dann erhöht das den Bedarf des Gebäudes. Eine Erhöhung der Auslegungstemperatur auf zum Beispiel 60°C, um vorhandene Heizkörpernischen im Bestand nutzbar zu machen, erhöht ebenfalls den Bedarf. Änderungen der Vorgaben sollten ausschließlich in Absprach mit dem Energieeffizienz-Experten durchgeführt werden. Wenn sich eine Änderung ohne Absprache nicht vermeiden lässt, muss klar sein, dass es zu keiner Verschlechterung kommt. Ob eine Verschlechterung förderschädlich ist, kann nur der Ersteller des Effizienznachweises beurteilen. Je nach Gebäude gibt es in der Berechnung noch ein wenig Reserve für Verschlechterungen oder eben nicht.
Aufgrund der im Vergleich zum Bestand erhöhten Dichtigkeit der Gebäude ist ein Lüftungskonzept, zum Beispiel nach DIN 1946-6, zu erstellen. Im Rahmen eines Lüftungskonzeptes wird rechnerisch überprüft, ob aus hygienischen Gründen lüftungstechnische Maßnahmen notwendig sind. Die sich im Rahmen der Erstellung ergebenden Lösungsvorschläge greifen in das Gebäudekonzept ein. Sie sollten daher durch oder in enger Abstimmung mit dem Architekten bzw. dem Energieberater geplant werden.
Fossile Heizungsanlagen sind nicht mehr förderfähig. Das Gebäude darf aber mit Öl oder Gas betrieben werden. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil fossiler Wärmeerzeuger weiter zurückgehen wird.

Weiterführende Links :

Quelle: ZVSHK

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