ZVSHK: Schreiben an die Bundestagsabgeordneten

Standpunkte des ZVSHK

Titelbild zum News-Artikel Standpunkte des ZVSHK

23.05.2023

Vor der ersten Befassung des Deutschen Bundestages mit dem Kabinettsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes am 25. Mai 2023 vermittelt der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nocheinmal die Positionen des umsetzenden Klimahandwerks in einem Schreiben an die Deutschen Bundestagsabgeordneten:

„Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

Kurz vor der ersten Befassung des Deutschen Bundestages mit dem Kabinettsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes am 25. Mai 2023 werden Sie derzeit bestürmt von „Fan-Club-Bündnissen“ des einen oder anderen (schon oder noch nicht) erneuerbaren Energieträgers oder zugehöriger Heiztechniken, die sich „pro domo“ für die eigene Klientel oder gegen deren Konkurrenz aussprechen.

Als Zentralverband des Sanitär-, Heizungs-, Klima-Handwerks (ZVSHK) möchten wir Sie bitten, sich hiervon nicht maßgeblich beeinflussen zu lassen. Unsere Fachbetriebe des SHK-Klimahandwerks stehen für die Umsetzung aller dieser Technologien. Sie beraten die Bürger als ihre Kunden auf der letzten Meile der Investitionsentscheidung und stehen am Ende des Tages auch maßgeblich für ihr abgeliefertes „Werk“ der Heizungsmodernisierung in der Gewährleistungspflicht.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie,

Ihren politischen Fokus auf das Ziel der Klimaneutralität und auf einen diesbezüglichen gesetzlichen Rahmen zu legen, der ein faires, technologieoffenes Level-Playing-Field für alle erneuerbaren Energien schafft und nicht einzelne bevorzugt oder benachteiligt. Die Gesetzesnovelle zeigt derzeit eine selektive „Bevorzugung“ des Energieträgers Strom sowie von Nah- und Fernwärme. An diese Energieträger werden so gut wie keine Vorgaben gemacht bzw. auf entsprechende langfristige Transformationspläne verwiesen. Solche Transformationspläne sollten analog auch für alle anderen Energieträger Anwendung finden.

Setzen Sie sich mit dafür ein, dass Hausbesitzern sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden ein breites Spektrum gleichrangiger Erfüllungsoptionen ermöglicht wird. Nur dann ist auch eine angemessene Beratung für individuelle bauliche und Nutzersituationen möglich. Im vorliegenden Entwurf der GEG-Novelle wird die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen auf die Nutzungspflicht kategorisch ausgeschlossen und damit eine durchgängige und technologieoffene primärenergetische Bilanzierung inkl. Berücksichtigung aller Effizienzgewinne und diesbezüglich ausgewogene Beratung nach Effizienzgesichtspunkten verhindert. Zusätzliche Anforderungen an die Holzenergie, dem einzigen in Deutschland verfügbaren wirklich erneuerbaren Energieträger, machen gerade diese Option für Verbraucher unattraktiv und beeinträchtigen damit auch eine nachhaltige Forstwirtschaft, für die eine wirtschaftliche Verwertung von Rest- bzw. Schwachholz wichtig ist. Die Bedingungen für die Größe des Pufferspeichers, zusätzliche hohe Anforderungen an die Feinstaubemissionen sowie die ergänzende Anforderung der Kombination mit Solarthermie oder PV in Verbindung mit einer elektrischen Warmwasserbereitung verteuern die Holzheizung für alle Verbraucher und führen oftmals zu einem De-facto-Verbot. Im Neubau wird die Biomasse sogar ganz ausgeschlossen. Diese Vorgaben sind sachlich nicht nachvollziehbar und sollten gestrichen werden.

Unterstützen Sie, dass Hausbesitzern das gewährt wird, was auch den Kommunen bei ihrer kommunalen Wärmeplanung und Energieversorgern zugestanden wird: Die Verfolgung eines Transformationsplans (gebäudespezifischen Sanierungsfahrplans), der Schritt für Schritt in Richtung Klimaneutralität führt. Hierauf kann in Ergänzung der Liste von Erfüllungsoptionen und der Berechnungsoption nach DIN 18599 ein einfaches, praktikables und leicht verständliches Verfahren der Bewertung von Erfüllungsoptionen aufsetzen. Hausbesitzer werden ansonsten mit dem GEG überfordert sein.

Fordern Sie praxisgerechte Übergangsfristen in Bezug auf das Inkrafttreten des GEG. In Anbetracht der fundamentalen Änderungen der Anforderungen ist der 01.01.2024 nicht mehr praktikabel. Bereits jetzt werden Aufträge abgeschlossen, die erst im Jahr 2024 zur Ausführung kommen. Hierfür muss Vertrauensschutz gelten. Qualität muss vor Schnelligkeit gehen: Nehmen Sie sich im Parlament die Zeit, die ein solches Gesetz benötigt. Der derzeit eng vorgegebene Zeitplan der parlamentarischen Beratung verhindert eine gründliche Befassung mit einer komplexen Materie und hat im Übrigen auch keine angemessene Einbeziehung der Fachkreise im Entwicklungszusammenhang der Bundesregierung ermöglicht. Zu viele Unklarheiten gefährden die aktuell bestehende Modernisierungsdynamik. Wie sieht beispielsweise das Zusammenspiel mit der kommunalen Wärmeplanung aus? Wie werden sich die Energiepreise, vor allem beim Strom entwickeln? Wie wird die Förderung ausgestaltet? Das Gesetz sollte vernünftigerweise erst 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten und auf den Vorhabenbeginn abstellen, wie auch in der zugehörigen Förderrichtlinie BEG.

Den parlamentarischen Beratungen kommt hohe Bedeutung bei der Optimierung des Gebäudeenergiegesetzes zu. Das haben bereits die Beschlüsse des Bundesrates gezeigt.

Wir hatten Ihnen bereits konkrete Verbesserungsvorschläge vorgelegt und möchten mit den vier oben genannten Aspekten Ihnen hierfür nochmal einen Rahmen bieten, um Entscheidungsfindung im Rahmen der Beratungen des Deutschen Bundestages und seiner zuständigen Ausschüsse zu unterstützen.

Bei weitergehendem Interesse finden Sie die umfassende Stellungnahme des ZVSHK hier:

https://www.zvshk.de/presse/medien-center/positionspapiere/

Im Sinne einer klimagerechten, aber auch von Akzeptanz und Realitätssinn getragenen Gestaltung der gesetzlichen Grundlagen für die Wärmewende danken wir Ihnen für Ihr Interesse und Ihre Unterstützung.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Zentralverband Sanitär Heizung Klima

Michael Hilpert, Präsident und Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer"