Neue Erlasse zu Preissteigerungen

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07.04.2022

Neue Erlasse auf Bundesebene
Seit dem 25. März 2022 hat das Bundesbau- und des Bundesverkehrsministeriums zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukrainekriegs neue Erlasse veröffentlicht.

Laufende Vergabeverfahren
Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, aber die Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Ausführungsfristen sind an die aktuelle Situation anzupassen. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern.

In Einzelfällen wird sogar eine nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel ermöglicht.

Preisgleitklauseln sind laut Erlass bei folgenden Produktgruppen möglich:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Ein wichtiger Aspekt für die Anwendbarkeit der Stoffpreisgleitklausel ist die Verkürzung des Mindestabstands zwischen Angebotsabgabe und Einbau von 6 auf einen Monat.

Die Regelung gilt befristet bis zum 30. Juni 2022 und ist für öffentliche Bauleistungen des Bundes verbindlich. Bau- und Ausbauverbände fordern die Länder und Kommunen dazu auf, den Erlass in gleicher Weise zu übernehmen.

Mehr Information erhalten Sie in den Dokumenten unter den rechtlichen Sonderinformationen:

  • Preissteigerungen und Vertragsabschlüsse
  • Verträge nach Vertragsabschlüssen
  • Checkliste Vertragsabschluss
Sonderinformationen Preissteigerungen