Arbeits- u. Arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum Coronavirus

Titelbild zum News-Artikel Arbeits- u. Arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum Coronavirus

17.03.2020

Das Coronavirus sorgt derzeit für Unruhe und Spekulationen, doch Hysterie und Panik sind weder sinnvoll noch zielführend. Der ZDH hat uns verschiedene Informationsmaterialien übermittelt, die wir Ihnen gerne zur Kenntnis geben möchten.

  1. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände hat im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus ihren Praxisleitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ aktualisiert (s.u.).
  2. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage unter www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus aktuelle Informationen zum Coronavirus bereit.
  3. Auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts findet man Hygienetipps unter: www.infektionsschutz.de
  4. Information für Reisende/Dienstreise des Auswärtigen Amtes
  5. Zu Risiken zu beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen haben die Berufsgenossenschaft RCI, der Gesamtverband der Versicherungsunternehmen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die International SOS Foundation einen Leitfaden erstellt, der bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unterstützt.

Gibt es Entschädigung für Verdienstausfall bei Selbstständigen?

Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung. Für die ersten 6 Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der 7. Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Die Höhe bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
Maßnahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prophylaxe sind nachweisbar einzuhalten.

Bei Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden. Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen.

Bitte wenden Sie sich hierfür an die Hotline des Wirtschaftsministeriums unter der Telefonnummer: 0385- 5885588

Haben Arbeitnehmer bei Infektion oder bei Verdacht Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts?

Ist ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt, besteht ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Besteht nur ein Infektionsverdacht, wird durch die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot kein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst, jedoch muss über sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt werden.

Will der Arbeitnehmer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen und erscheint daher nicht zum Dienst, verliert er den Anspruch auf sein Entgelt. Darf er aufgrund von Quarantäne o.ä. nicht zur Arbeit kommen, wäre aber arbeitswillig, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch hingegen.

In welchen Fällen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Eine behördliche Betriebsschließung, Auftragsstornierungen oder Lieferengpässe stellen ein s.g. „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Sozialgesetzbuches III dar, wofür konjunkturelles Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall vor. Lesen Sie hier eine aktuelle Information der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeitergeld kann ab dem Zeitpunkt beantrag werden, wenn ein Drittel der Arbeitsnehmer vom Entgeltausfall von mind. 10 % betroffen sind. Wenn das Gesundheitsamt oder eine andere qualifizierte Behörde den Betrieb schließt, kann daher die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden. Tipp: Die Arbeitsagentur prüft, ob im Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre, z.B. durch Überstundenabbau, ggf. auch durch Urlaubstage.

Die große Koalition hat erleichterte Vorgaben für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden sollen Arbeitgebern voll erstattet werden. Betriebe sollen zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind statt wie bisher ein Drittel. Bereits im April sollen die neuen Regeln in Kraft treten.

Keine Entschädigung bei Kinderbetreuung

Eltern, deren Kind wegen Schließung der Kita oder der Schule betreut werden muss, haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach IfSG. Sie müssen, wenn sie keine andere Betreuung organisieren können, Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder im Homeoffice arbeiten.

Notfallordner/Notfallkoffer vorbereiten

Besonders, wenn Sie als Unternehmer zur Gefährdungsgruppe zählen, sollten Sie einen Notfallordner/Notfallkoffer vorbereiten, damit Ihre Familie und Ihr Unternehmen im Notfall nicht unnötigen Schaden nimmt. Im Krankheitsfall können Sie fehlende Unterschriften nicht nachholen. Wichtig sind:

  • Vollmachten (Kontovollmacht, Handlungsvollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung…)
  • EDV-Zugang
  • Übersicht über notwendige Urkunden, lfd. Verpflichtungen
  • Testament bzw. Erbvertrag
  • ggf. Generalvollmacht für alle betrieblichen Belange

Sprechen Sie das Thema im Unternehmen und auch in der Familie an. Stellen Sie sich bitte die Frage, "Was geschieht, wenn ich morgen nicht in meinen Betrieb gehen kann"? Versuchen Sie dabei zunächst die großen, dann aber auch die kleinen Detailprobleme zu berücksichtigen.

Unterlagen erhalten Sie über Ihren SHK-Fachverband oder im Netz z.B. unter www.malteser.de.

Beitrag teilen

Kategorie