Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

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20.04.2023

Die Bundesregierung hat sich am Mittwoch, den 19.04.2023, auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Dabei bildet die Förderstruktur der bestehenden "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (kurz BEG) die Grundlage. Sie wird für künftige Förderungen weiterentwickelt, damit diese an den neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst sind und mögliche "Härtefälle" besser angesprochen werden können. Fest steht, dass ab den 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss was eine Anpassung der Förderung zur Folge hat.

Weiterhin gilt die Grundförderung im Rahmen der BEG, welche für den Austausch von alten, fossilen Heizungsanlagen gegen neue, klimafreundliche Heizungen im selbstgenutzen Wohneigentum sowie für private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohnungen, wovon eine selbst bewohnt wird) einen einheitlichen Fördersatz von 30% für alle Erfüllungsoptionen vorsieht. Zusätzlich sind sogenannte Klimaboni vorgesehen, welche Anreize zum Heizungstausch bieten auch wenn man nicht zum Tausch verpflichten wäre oder die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt. Zudem stehen Förderkredite zur Verfügung, welche die finanzielle Belastung zeitlich strecken können aber auch die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung soll als Alternative künftig weiter bestehen. 

Die Klimaboni kurz zusammengefasst :

  • Der "Klimabonus I" in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung wird gewährt bei dem Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, welche älter als 30 Jahre sind und wenn es sich bei dem Eigentümer um selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre handelt. Zusätzlich wird der "Klimabonus I" für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig von Typ und Alter der Heizung).

  • Der "Klimabonus II" in Höhe von 10% zusätzlich zur Grundförderung wird bei einer grundsätzlichen Austauschpflicht gewährt, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt sind, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht oder bei weniger als fünf Jahre ein Eneuerbarer Energieanteil von 70% vorhanden ist.

  • Der "Klimabonus III" in Höhe von 10% zusätzlich zur Grundförderung wird bei Havariefällen, sprich Heizungen die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt sind, gewährt. Der Austausch wird dann gefördert, wenn die gesetzliche Anforderung durch Umsetzung von 65 % Eneuerbarer Energie innerhalb von einem Jahr (anstatt der gesetzlichen Frist von höchsten 3 Jahren nach §71I Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden kann.

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