Haftungsübernahmevereinbarung
Partnerschaft im Schadensfall

Haftungsübernahmevereinbarungen sind seit vielen Jahren eines der wichtigsten Instrumente, um den SHK-Mitgliedsbetrieben unnötige Kosten und Papierkram zu ersparen. 

Allgemeines zur HÜV 

Der ZVSHK schließt mit Herstellern der SHK-Branche sogenannte Haftungsübernahmevereinbarungen (früher Gewährleistungsvereinbarungen) ab. Inhalt dieser Vereinbarungen ist es, dem SHK-Mitgliedsbetrieb einen Ersatz seiner Aufwändungen zu geben, die ihm deshalb entstehen, weil ein mangelhaftes Produkt einen Schadensfall verursacht hat. Im Verhältnis zum Kunden liegt ein werkvertraglicher Mangel vor; der Betrieb ist verpflichtet, diesen zu beheben. Und das, obwohl ihn keine Schuld an dem Mangel trifft. Gegenüber dem Kunden trägt er jedoch die Verantwortung für zum Abnahmezeitpunkt fehlerhafte Herstellerprodukte, gleichgültig, ob ein Konstruktions- oder Materialfehler vorliegt oder eine falsche Montageanleitung beigefügt ist.

Im Normalfall muss sich der SHK-Betrieb die Kosten, die ihm durch die Behebung des Mangels entstehen, bei seinem Vertragspartner wiederholen. Das bedeutet, im Rahmen des klassischen 3-stufigen Vertriebswegs bei seinem Großhändler. Der kann aber möglicherweise aus verschiedenen Gründen von einer Haftung freigestellt sein. Dann ist es nicht auszuschließen, dass der SHK-Betrieb auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen bleibt. Diese sogenannten Deckungslücken sind z. B. die Fälle, in denen

  • die Laufzeiten der Mängelansprüche bei fünfjährigen Verjährungsfristen im Kaufvertrags- und im Werkvertragsrecht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und enden;
     
  • das Problem der vorgenannten unterschiedlich beginnenden und endenden Laufzeiten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche im Falle der zweijährigen Verjährungsfrist dadurch verschärft wird, dass der Warenlieferant/Großhändler die kaufvertragliche Verjährungsfrist durch seine AGB von zwei Jahre auf ein Jahr reduziert;
     
  • der SHK-Mitgliedsbetrieb wegen eines fehlerhaften Produktes einen Schadensersatz an seinen Auftraggeber leisten muss, er jedoch keinen Schadensersatz von seinem Warenlieferanten/Großhändler erhält;
     
  • der SHK Mitgliedsbetrieb wegen öffentlicher Äußerungen des Herstellers in dessen Werbung oder Produktunterlagen (zu Eigenschafts- oder Leistungsangaben des Produktes) selbst einer erhöhten werkvertraglichen Einstandspflicht unterliegt, da die Werbeaussagen und Produktunterlagen den Auftraggeber/Bauherrn (über seinen Architekten) erreichen und zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkes werden können. Der SHK-Mitgliedsbetrieb hat in diesen Fällen meist keinen kaufvertraglichen Mängelanspruch gegenüber dem Warenlieferanten/Großhändler.

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